Aspekten der Arbetislosigkeit. Auch diese Vorträge wollen die Veranstalter hiermit der Öffentlichkeit zugänglich machen.



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Transkript:

VORWORT Rechtsvergleichende Arbeit verspricht Ertrag besonders dann, wenn die fremde Rechtsordnung nicht allein aus Büchern ermittelt wird. Ergibt sich darüber hinaus die Möglichkeit, diesen Forschungsgegenstand mit Fachkollegen aus Wissenschaft und Praxis aus dem betreffenden Land zu erörtern, lassen sich vielfach Einsichten gewinnen, die Bücher nicht hergeben. Diese Erfahrung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Sozialrecht hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt. Als besonders fruchtbar haben sich dabei Modelle bilateraler wissenchaftlicher Kooperation erwiesen, die auf kontinuierlichen wissenschaftlichen Austausch über mehrere Jahre hin setzen. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne hat sich in den vergangenen Jahren insbesondere auch mit Vertretern des Arbeits-und Sozialrechts aus der Türkei ergeben. Partner dieser türkisch-deutschen Wissenschaftskooperation sind die türkische und die deutsche Sektion der Internationalen Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit sowie das Max-Planck-Institut für auslädinsches und internationales Sozialrecht. Nach einer ersten gemeinsamen Tagung im Oktober 1999 in München wurde die Zusammenarbeit im Herbst 2000 bei einer weiteren Tagung in Çeşme bei Đzmir fortgesetzt. Nachdem die Tagung des Jahres 1999 einer Bestandsaufnahme der in beiden Ländern aktuellen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts gewidmet war, ging es im Jahr 2000 in Çeşme um "Arbeits-und sozialrechtliche Probleme der Arbeitslosigkeit". Das spezifische Interesse für grade dieses Thema ergab sich daraus, dass die Türkei im Sommer 1999 nach jahrelangen Diskussionen ein Gesetz über die Einführung einer Arbeitslosenversicherung verabschiedet hat. Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich die Tagung jeweils aus türkischer und aus deutscher Perspektive mit folgenden Themen; mit dem persönlichen Geltungsbereich der Arbeitslosenversicherung und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung, mit Organisation und Verwaltung der Träger, mit der Finanzierung und den Leistungen der Arbetislosenversicherung, mit dem arbetisrechtlichen Schutz vor Arbeitslosigkeit sowie schließlich mit europarechtlichen

Aspekten der Arbetislosigkeit. Auch diese Vorträge wollen die Veranstalter hiermit der Öffentlichkeit zugänglich machen. Zur Tagung des Jahres 2000 hatte die türkische Sektion der Internationalen Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit vom 18.-22.10.2000 in den Badeort Çeşme eingeladen. Die Veranstalter danken herzlich den Sponsoren, die durch ihre Großzügigkeit die gelungene Tagung erst ermöglicht haben. Folgende Institutionen, Verbände und Unternehmen haben sich an der Unterstützung der Tagung beteiligt: das Forschungszentrum für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit der Universität Istanbul, die Akbank AG, die Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Türkei sowie deren Mitgliedsverbände, die Arbeitgeberverbände Glas, Erde, INTES, Metall (MESS), Pharma und KĐPLAS sowie schließlich die Yaşar-Holding AG. Dank sei auch der KAMU-ĐŞ die den zweisprachigen Tagungsband in sein Programm aufgenommen hat. Vor allem aber sind die deutschen Teilnehmer der Tagung den türkischen Kollegen zu großem Dank verpflichtet, nicht nur für die Gelegenheit zum wissenschaftlichen austausch, sondern auch und vor allem für die erfahrene Gastfreundschaft und die herzliche Aufnahme an der Ägäis-Küste. München, Dezember 2001 Prof.Dr. Bernd Baron v. Maydell Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und intennationales Sozialrecht.

ÖNSÖZ Uluslararası Đş Hukuku ve Sosyal Güvenlik Hukuku Derneğine bağlı kuruluşlar olan Türk ve Alman Milli Komiteleri ortak faaliyetlerinin ikincisini "Đşsizliğin Đş Hukuku ve Sosyal Güvenlik Açısından Sorunları" konulu seminerle devam ettirmişlerdir. 18-22 Ekim 2000 tarihinde Đzmir/Çeşme, Altınyunus tesislerinde gerçekleştirilen ve iki Milli Komite üyeleri arasındaki ilişkileri pekiştiren seminerde sunulan tebliğlerin basımını Türk Milli Komitesi üstlenmişti. Bu hususta uzun sayılabilecek gecikmeden dolayı her iki Milli Komite üyelerinden, seminere katılanlardan ve kitabı bekleyenlerden özür dileriz. Seminerin yapıldığı tarihte ülkemizde işsizlik sigortasını düzenleyen kanun hükümlerinin yürürlüğe girmesinden çok kısa bir süre geçmişti; bu arada geçen süreye rağmen seminerde incelenen konuların güncelliklerini koruduklarında bir kuşku yoktur. Seminer programına göre incelenen konularda "işsizlik" sadece sosyal güvenlik değil, Đş Hukuku açısından da ve çok yönlü olarak ele alınmakta, bu suretle her konu Almanya deneyimlerine göre karşılaştırılmalı hukuk çerçevesinde değerlendirilmekte ve bunlardan yararlanma olanağı elde edilmektedir. Bilindiği üzere Đşsizlik Sigortası Kanunu yeterli hazırlık yapılmadan ve tartışma açılmadan, sosyal taraflara makul bir inceleme ve değerlendirme fırsatı verilmeden ve bilimsel görüşlerden yararlanılmadan acele çıkarılmış ve yürürlüğe konulmuştur. Ülkemizde sosyal güvenlik alanında "işsizlik riski"nin güvence altına alınması, ekonomik açıdan eleştiriler getirmiş olsa da, sosyal açıdan önemli ve beklenen bir girişimdir. Bu gelişmelerin devamı ve işsizliğin "önlenmesi"ne ilişkin önlemlerin daha ciddi ve esaslı şekilde alınması, acil eylem planlarının uygulamaya konulması, sosyal güvenlik örgütünün "bağımsız" bir yapıya kavuşturulması ve güçlü "finansman"ına süreklilik kazandırılması ile işsizliğin "telafi" edici kurumlarla desteklenmesi konularında bu seminer çalışmalarının bir katkısı olabileceği düşüncesi, bizlere büyük bir heyecan ve mutluluk vermektedir. Seminerin düzenlenmesinde Đstanbul Üniversitesi Đş Hukuk ve Sosyal Güvenlik Araştırma Merkezi'nin, Akbank T.A.Ş.'nin, Yaşar Holding A.Ş.'nin, Türkiye Đşveren Sendikaları Konfederasyonu ve Üyeleri Cam, Çimento ve Toprak Sanayii Đşverenleri Sendikasının, Toprak Seramik,

Çimento ve Cam Sanayii Đşverenleri Sendikasının, Đnşaat ve Tesisat Müteahhitleri Đşveren Sendikasının (ĐNTES); Metal Sanayicileri Sendikasının (MESS), Đlaç ve Kimya Endüstrisi Đşverenler Sendikasının ve Kimya, Petrol, Lastik ve Plastik Sanayii Đşverenleri Sendikasının (KĐPLAS) katkıları olmuştur; teşekkürlerimizi bir kez daha tekrar etmekten mutluluk duymaktayız. Milli Komiteye ortak çalışmalarla ve yayınlarıyla her zaman destek veren Kamu Đşletmeleri Đşverenleri Sendikası (KAMU-ĐŞ), bu seminer kitabının basılmasını da üstlenmiştir. Bu hususta KAMU-ĐŞ Sendikası Yönetim Kurulu Üyelerine, Genel Sekreteri Dr. Naci ÖNSAL'a, kitabı baskıya hazırlamada büyük yardımı olan Sevil ÇOLAKOĞLU'na ve baskı işini büyük bir titizlikle gerçekleştiren Türk Tarih Kurumu Basımevi çalışanlarına teşekkürü zevkle ifade edilen bir borç biliriz. Prof.Dr. Münir EKONOMĐ Đş Hukuku ve Sosyal Güvenlik Hukuku Türk Milli Komitesi Başkanı

ĐÇĐNDEKĐLER/INHALT Alexander GAGEL: Persönlicher Geltungsbereich des Arbeitsförderungsrechts... Alexander GAGEL: Đstihdamı Teşvik Hukukunun Kişiler Bakımından Kapsamı... A. Can TUNCAY: Đşsizlik Sigortasının Kapsamı ve Sigorta Yardımlarına Hak Kazanma fiartları... Sigers: Organisation einschließlich Verwaltung sowie Finanzierung der deuschen Arbeitsverwaltung... Siegers: Alman Đş Kurumunun Organizasyonu, Yönetimi ve Finasmanı... Yusuf ALPER: Đşsizlik Sigortasının Örgütlenmesi, Yönetimi ve Finasmanı: Türkiye Uygulaması... Jürgen KRUSE: Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (im Überblick)... Jürgen KRUSE: Genel Hatlarıyla SGB III'deki Đstihdam Teşvikine Yönelik Önlemleri... Otto KAUFMANN: Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit und Spezifische Voraussetzungen im SGB III... Otto KAUFMANN: Đşsizlik Halinde Ücreti Telafi Edici Ödemeler ve SGB III'de Öngörülen Spesifik Koşullar... Metin KUTAL: Türk Đşsizlik Sigortasında Sigortalılara Sağlanan Yardımlar ve Bunları Yapmakla Görevli Resmi Kuruluşlar... Manfred LÖWISCH: Arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen gegen Arbeitslosigkeit... Manfred LÖWISCH: Đşsizliğe Karşı Đş Hukuku Önlemleri... Münir EKONOMĐ: Đşsizliğin Önlenmesi ve Telafisinde Đş Hukuku Kurumları... Manfred HUSMANN: Sozialrechtliche Aspekte der Arbeitslosigkeit aus Sicht des Europarechts... Manfred HUSMANN: Avrupa Hukuku Açısından Đşsizliğin Sosyal Güvenlik Boyutu... Öner EYRENCĐ: Đşsizlik ve Avrupa Hukuku...

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DES ARBEITSFÖRDERUNGSRECHTS I. Grundzüge der Systeme in Deutschland 1. Übersicht Dr. ALEXANDER GAGEL Vorsitzender Richter am BSG a.d., Kasel Im Vordergrund der Gesetze, die sich mit dem Phänomen Arbeitslosigkeit befassen steht die ntervention zur Vermeidung, Beseitigung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit. Es geht darum, den Arbeitsplatz zu erhalten, die Arbeitssuche zu erleichtern und Chancengleichheit für diejenigen zu schaffen, die es ohne Hilfe schwer haben, sich am Arbeitsmarkt durchzusetzen. Dieses Ziel entspricht nicht nur juritschaftlichen Überlegungen, das heißt nicht nur dem Gedanken, laufende Lohnersatzleistungen zu ersparen, sondern ist diktiert durch den Verfassungsauftrag zur Sicherung der Menschenwürde (Artikel 1 GG). Die große Bedeutung von Arbeit für die Persönlichkeitsentwicklung und das Selbstwertgefühl verpflichtet den Staat, Hilfen bereitzustellen um eine möglichst weit gehende Integration der Erwerbspersonen in die Erwerbsgesellschaft zu ermöglichen, auf jeden Fall aber eine längere, ununterbrochene Arbeitslosigkeit auszuschließen. Zugleich ist dabei den Interessen der Arbeitgeber an schneller und sachgerechter Stellenbesetzung Rechnung zu tragen. Das Arbeitsmarktgesetz muss für die Arbeitgeber Bedingungen schaffen, die es ermöglichen, möglichst schnell und zielgenau die benötigten Arbeitnehmer zu finden. In zweiter Linie steht dann die finanziell Absicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit und während der Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.

In Deutschland gibt es zwei zentrale Gesetze, die sich mit Wiedereingliederung und der Absicherung von erwerbsfähigen Personen ohne Arbeit befassen. Dies sind das Sozialgesetzbuch III (SGB III) und das Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie enthalten zwei unterschiedliche Konzepte der aktiven Intervention und (insgesamt) drei verschiedene laufende Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die Leistungen aus dem SGB III sind die Arbeitsämter der Bundesanstalt für Arbeit zuständig, für die Hilfen nach dem BSHG die Sozialämter der Städte und Landkreise. An dieser Stelle ist außerdem zu erwähnen, dass von der Bundesregierung, aber auch von den Ländern, immer wieder besondere Förderprogramme für Arbeitslose-vornehmlich für Jugendliche und Langzeitarbeitslose aufgelegt werden (s. dazu Z.B 421c SGB III). 2. Der Breich aktiver Intervention Im Bereich aktiver Intervention ist die Anwendung des SGB III zu großen Teilen von der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld abhängig: einige der Hilfen können aber auch von anderen Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen in Anspruch genommen werden. Geprägt ist das System des SGB III durch starke Durchnormierung und die Ansammlung einer größeren Zahl von Förderungsinstrumenten. Finanziert wird dies aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Daneben steht das Bundessozialhilfegesetz, das ebenfalls (subsidiär) eine "Hilfe zur Arbeit" vorsieht, die aber weniger durchnormiert ist, den Sozialhilfeträgern jeit gehend freisteht und auch finanziell meist wesentlich schlechter ausgestattet ist 1. Dafür hat sie aber den 1 Die einschlägigen 18 und 19 BSHG lauten: 18 (Beschaffung von Lebensunterhalt durch Arbeit) (1) Jeder Hilfe Suchende muss seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen. (2) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet... (3)...

Vorteil größerer Flexibilität. Die Kosten dieser Hilfen tragen die Gemeinden und Kreise. In Anspruch genommen werden können diese Hilfen von jedem, der Hilfe benötigt und nicht anderweit erhält. Den Schwerpunkt bildet aber die Hilfe für die Personen, die auch Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) vom Sozialamt beziehen. (4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, dass der Hilfeempfänger Arbeit findet. (5) Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Zu diesem Zweck kann dem Hilfempfänger bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zuschuss bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsworstand und bis zur Dauer von 12 Monaten gewährt werden. Von den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet abgewichen werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist; Erprobung ist unter Beteiligung des Landes auszuwerten.... 19 (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten) (1) Für Hilfe Suchende, insbesondere junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfe Suchenden in das Arbeitsleben geeignet sein. (2) Wird für den Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entshädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten oder seiner Familie geboten ist. (3) Wid im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis und kein Beschäftigunsverhältnis... begründet.... (4) Bei Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls andere au diesem Gebiet tätigen Stellen zusammenwirken. In gegeigneten Fällen ist für den Hilfe Suchenden unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen. 20 (Besondere Arbeitsgelegenheiten) (1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfe Suchenden an eine berufliche Tätigkeit besonders zu fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden. 19 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfe Suchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Während früher der aktiven Hilfe zur Arbeit noch keine überragende Bedeutung zukam, nimmt sie jetzt vielfach eine zentrale Stelle in der Hilfe für erwerbsfähige Personen ein. Dies geschieht teils durch unmittelbare Zuweisung von Arbeit, teils durch Kooperation mit dem Arbeitsamt. So wurden z.b. 1998 rd. 300000 Personen von den Sozialämtern durch Hilfe zur Arbeit direkt gefördert und zusätzlich ca. 100000 durch Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt und Kofinanzierung aus Beitragsmitteln 2. Wer in den Aufgabenbereich der Arbeitsämter fällt und wer in den Aufgabenbereich der Sozialämter, richtet sich also nicht nur, aber zum großen Teil danach, ob laufende Leistungen als Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt oder als Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt geleistet werden. Die Arbeitsämter bemühen sich jedoch in Zusammenarbeit mit den Sozialämtern zumindest einem Teil der Sozialhilfeempfänger Förderung nach dem SGB III zugute kommen zu lassen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Eine Möglichkeit ist die Einbezeiehung in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die aus Beitragsmitteln finanziert werden. Die Grenze legt bei 5 % der geförderten Personen ( 263 Abs. 2 SGB III). Dieser Prozentsatz wird allerdings häufig durch Kofinanzierung aus Mitteln der Gemeinden erweitert. Eine weitere Möglichkeit bietet die sogenannte freie Förderung ( 10 SGB III); das Arbeitsamt hat dafür ein Budget über das es weitgehend frei verfügen kann. 3. Laufende monetäre Unterstützungen In diesem Bereich enthält das SGB III ein gestuftes System, das durch das BSHG ergänzt wird: An erster Stelle steht die Versicherungsleistung "Arbeitslosengeld" ( 117 ff SGB III). Der Anspruch entsteht für eine bestimmte Anzahl von Leistungstagen; er ist nach Grund und Dauer von den Versicherungszeiten in den letzten Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (und sonstiger Voraussetzungen) abhängig. Die Höhe richtet sich nach den Entgelten aus den letzten 52 Wochen, in denen ein Versicherungsverhältnis bestand. Die Finanzierung erfolgt aus den Beiträgen. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld setzt die sog. Anschlussarbeitslosenhilfe ein ( 195 ff SGB III). Sie setzt den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraus. Die Anschlussarbeitslosenhilfe ist 2 vgl. dazu Adamy, Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt eröffnen, Soziale sicherheit 2000, Seite 270 ff.

(prozentual) niedriger als das Arbeitslosengeld und zudem von einer besonders definierten Bedürftigkeit abhängig. Die Kosten der Arbeitslosenhilfe werden aus dem Bundeshaushalt finanziert. Ergänzend sieht das BSHG eine Hilfe zum Lebensunterhalt vor, die gezahlt wird, wenn ein definierten Mindestbedarf nicht anderweit gedeckt ist ( 11 ff BSHG). Die Kosten dieser Hilfe zum Lebensunterhalt tragen die Städte und Landkreise. Diese Dreigleisigkeit führt zu mehrfachen Überschneidungen: Da Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nur einen bestimmten Prozentsatz des früheren Arbeitsentgelts betragen 3, reichen diese Leistungen oft nicht aus, den im BSHG definierten Mindestbedarf zu decken. In diesen Fällen werden Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch Sozialhilfe ergänzt (aufgestockt). Zur Zeit trifft dies in der Bundesrepublik Deutschand nach der aktuellen Sozialhilfestatistik für 285000 Personen zu. Teilweise werden aber auch Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe im Wechsel mit Sozialhilfe gezahlt; das ist der Fall, wenn wegen einer vorübergehenden Versagung der Leistung nach dem SGB III, z.b. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten ( 66 SGB I), Ablehnung von Arbeitsangeboten ( 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), Ruhen der Leistung nach dem SGB III wegen anderweitiger Bezüge ( 142), Aufnahme einer Arbeit von nur 15 Stunden wöchentlich 4 der Betroffene hilfebedürftig wird. Der einzelne Arbeitslose erhält also u.u. Geld von zwei verschiedenen Stellen nach unterschiedlichen Berechnungsmustern. Das ist für Bürger und Verwaltung gleichermaßen unerfreulich. Diese für Außenstehende schwer verständliche Dreigleisigkeit ist historisch aus dem Bestreben erwachsen, zunächst kriegsbedingt erwerbslose Arbeitnehmer und später alle Arbeitnehmer bei Bedürfigkeit aus der allgemeinen Sozialhilfe herauszunehmen, sie dadurch besser zu stellen, ihnen weitergehende Förderungsmöglichkeiten zu bieten und vor allem ihnen dem Status eines Mitglieds der Arbeitnehmerschaft zu erhalten, indem sie in das Arbeitnehmersicherungssystem eingebunden 3 Beim Arbeitslosengeld 60 %; für Arbeitslose die selbst (oder deren Ehegatte) ein Kind haben 67 %. Bei der Arbeitslosenhilfe 53 % und 57 %. 4 Dies führt nach 119 SGB III/ 198 SGB zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

blieben. Sie wurden damit aus dem Kreis der übrigen Bedürftigen ausgegliedert 5. Bedeutsam ist auch die dadurch erreichte Kostenverteilung auf drei Finanzquellen. 4. Reformbestrebungen Zur Zeit laufen in der Bundesrepublik Deutschland lebhafte Diskussionen diese historisch gewachsene Vielfalt und Mehrgleisigkeit zu verändern. Die Zielrichtung ist u.a. ein einheitliches Konzept der aktiven Arbeitsförderung für alle erwerbsfähigen Personen, die ohne Arbeit oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und ein einheitliches (u.u. gestuftes) System zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Beschäftigungslosigkeit. II. Der Zugang zu den Leistungen Lassen Sie uns nun im einzelnen betrachten, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um Leistungen nach dem SGB III zu erhalten. Von zentraler Bedeutung ist dabei das Bestehen von Versicherungsflicht. Sie ist nicht immer, aber überwiegend entweder unmittelbare Voraussetzung für den Leistungsanspruch oder aber schafft nach Ansammlung einer gewissen Versicherungszeit auf dem Versicherungskonto die Basis für Leistungen. 1. Versicherte mit Anwartschaft a) Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld setzt die Erfüllung einer Anwartschaft voraus ( 117/123 SGB III). Für die Anwartschaft zählen nur die Versicherungszeiten in den letzten drei Jahren vor der Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld; das ist meist der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung. Erforderlich sind mindestens 12 Monate Versicherungszeit innerhalb dieser drei Jahre. Sie brauchen nicht zusammenhängend abgelaufen zu sein. Der Nachweis wird dadurch sichergestellt, dass jeder Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhält- 5 Vgl. die Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 13.11.1918 (RGB1 I, 1305; Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden-und der Angestelltenversicherung vom 7.12.1921 (RGB1 I, 1533); Gesetz über Kleinrentnerfürsorge vom 4.2.1923 (RGB1 I, 104); Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16 Juli (RGB1 I, 187).

nisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausstellen muss ( 312 SGB III). Die Folge ist, dass man dann, wenn die Arbeitslosmeldung und damit die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld verzögört wird, u.u. seinen Anspruch verliert. Es reichen dann die in den letzten drei Jahren vorhandenen Versicherungszeiten nicht mehr. Um solche Folgen einzuschränken gibt es jedoch eine Anzahl von Tatbeständen, die zur Verlängerung dieser Frist führen ( 124 Abs. 3 SGB III). Es sind dies (teilweise unter weiteren Voraussetzungen) Zeiten der Pflege eines Angehörigen, Zeiten der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, Zeiten in denen förderbare Maßnahmen der Weiterbildung durchgeführt wurden, Zeiten der beruflichen Rehabilitation Behinderter. Die äußerste Grenze sind fünf Jahre. Die sonstigen Voraussetzungen der Ansprüche auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe (gem. 117 SGB III die Arbeitslosigkeit und die Meldung beim Arbeitsamt) beschreiben die Grenzen des versicherten Risikos und nicht den Kreis der Versicherten. Die dargestellte Konstruktion der Anwartschaft zeigt, dass-anders als in der Rentenversicherung- die gezahlten Beiträge im Laufe der Zeit bedeutungslos werden. Lebenslange Beitragsleistung nützt nichts, wenn in den maßgeblichen letzten Jahren keine Versicherungszeiten liegen. Auch das ist einer der Hintergründe, warum nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes noch Arbeitslosenhilfe gezahlt wird. b) Versicherungszeiten nach dem SGB III Welche Bedeutung die Anwartschaft hat, ist nur zu ermessen, wenn klar ist, welche Zeiten als Versicherungszeiten rechnen. Es rechnen nur Zeiten der Versicherungspflicht. Die Berücksichtigung von Zeiten ohne Versicherungspflicht ist nicht vorgesehen. Versicherungspflicht besteht in erster Linie für Personen die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind ( 25 Abs. 1 SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis wird in 7 Abs. 1 GSB IV wie folgt definiert: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Dieser Begriff ist ersichtlich ein Topos-Begriff der sich am Modell des Normalarbeitsverhältnisses orientiert 6. Er wird geprägt durch einen Kernbestand an Merkmalen (die aber im Einzelfall auch sehr abgeschwächt vorliegen können) und weiteren Indizien. Das Gesamtbild entscheidet. Zu dem Kernbestand gehören die Leistung von Arbeit, die Weisungsabhängigkeit, die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers 7, die Nutzung und das Tragen des Risikos der Beschäftigung durch diesen 8 und der freie Arbeitsvertrag 9. Zu den Indizien gehört vor allem die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Abgrenzung zu anderen Rechtsfiguren erfolgt durch Vergleich mit Prototypen anderer Betätigung in der Gesellschaft. In der Praxis am bedeutsamsten ist die Abgrenzung zur Selbständigen Tätigkeit oder freien Mitarbeit. Die Rechtsfigur des Topos-Begriffes hat den Vorteil, dass sie sehr flexibel ist und sich Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt anpassen kann. So kann dort, wo Sachzwänge bestehen oder ein Spezialwissen einzusetzen ist, die Weisungsgebundenheit durch eine Einbindung in das Gefüge des Unternehmens ausreichen 10. Auch der nichtige Arbeitsvertrag genügt, wenn diesem zumindest der Vorgang einer Einigung zugrunde lag 11. Zu den abhängigen Beschäftigungen zählt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung ( 7 Abs. 2 SGB IV). Die Abgrenzung führt wegen der vielen Merkmale und Indizien, die zu berükcksichtigen sind, im Einzelfall oft zu Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten wurden und werden vor allem von Arbeitgebern, oft aber auch von Arbeitnehmern, benutzt, sich der Beitragspflicht zu entziehen. Dies hat erst kürzlich zu einem Versuch geführt, die sog. Scheinselbständigen, also diejenigen, die als Selbständige bezeichnet werden, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind, besser zu erfassen ( 7 Abs. 4 SGB IV) indem bei Vorliegen bestimmter Merkmale eine abhängige Beschäftigung vermutet wird 12. Die Gesetzesformulierung war aber so ungeschickt, dass man inzwischen die Vermutungsregelung auf Fälle 6 vgl. Tomandl, Die Methamorphose des Dienstnehmerbegriffs, Gedenkschrift für Franz Geschnitzer, 1969; Krejci, VSSR 1977, 301, 307. 7 s. u.a. BSG SozR 2200 1265 Nr. 45 S. 99; BSG SozR3-2400 7 Nr. 13 m.w.nachw. 8 vgl. z.b BSG SozR 2200 1227 Nr. 17 m.w.nachw. 9 vgl. BAG ZfS 1990, 256. 10 s. u.a. BSG SozR 2200 1227 Nr. 17. 11 s. Fn 9. 12 7 Abs. 4 SGB IV i.d.f. des Gesetzes vom 19.12.1998, BGBL I, 3843.

mangelnder Mitwirkung des Erwerbstätigen bei der Ermittlung beschränkt hat 13. Erfolge wurden aber nicht hierdurch sondern durch die Intensivierung der Überprüfung erzielt. Reformüberlegungen, den Kreis der Versicherten drastisch zu erweitern, waren politisch nicht durchsetzbar. Tatsächich wäre aber die einfachste und wirksamste Abgrenzung, alle diejenigen, die eine bestimmte Grenze versteuerten Einkommens nicht erreichen, in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Hierbei wäre die Neigung zur Umgehung gering; denn dazu müsste man mehr Steuern zahlen. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind u.a. sog. geringfügige Beschäftigungen ( 27 Abs. 2 SGB III i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor wenn 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630.-DM nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigug berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630.-DM im Monat übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr.2, die nebeneinander ausgeübt werden, werden jeweils zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung einer geringfügigen und einer nicht geringfügigen Beschäftigung findet in der Arbeitslosenversicherung nicht satt. Eine geringfügige Beschäftigung bleibt also auch neben einer nicht geringfügigen versicherungsfrei. Hervorzuheben ist, dass für Versicherungsfreiheit immer neben der zeitlichen Begrenzung auch die Beschränkung auf Verdienste bis 630 DM hinzukommen muss. Wer mehr verdient unterliegt auch bei kurzzeitiger Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht. Eine Ausnahme filt für Beschäftigungen, die ausgeübt werden, während der Zeit in der der Beschäftigte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht ( 27 Abs. 5 SGB III). Die 15-Stundengrenze korrespondiert mit der Abgrenzung des versicherten Risikos im Leistungsbereich. Arbeitslos ist nur, wer eine mindes- 13 7 Abs. 4 und 7a SGB IV i.d.f. des Gesetes vom 20.12.1999 BGB1 2000 I, 2.

tents 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht ( 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit unter 15 Stunden pro Woche ist auch während der Arbeitslosigkeit zulässig; es wird lediglich der Verdienst teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet ( 118 Abs. 2 und 3/141 SGB III). Zugemutet wird grundsätzlich nur die Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen ab 15 Stunden wöchentlich ( 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Auch in diesem Bereich gibt es Ausweichtendenzen. Vollarbeitsverhältnisse werden aufgesplittet und durch geringfügige Beschäftigungen ersetzt. Manche Betriebe stellen überhaupt nur geringfügig Beschäftigte ein. Dem hat man jetzt zu steuern versucht durch Zusammenrechnung von geringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie einer besonderen Beitragspflicht zur Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung hat sich aber nichts geäandert. Ausgenommen sind auch sog. unständig Beschäftigte. Das sind Personen, die nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sondern mal hier mal dort sich bietende kurzfristige Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen. Nach 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III muss es sich um Tätigkeiten handeln, die auf weiger als eine Woche beschränkt zu sein pflegen oder durch Vertrag beschränkt sind. Damit stehen nach wie vor drei Wege offen, die Beitragspflicht zu umgehen, nämlich die Grauzone zur freien Mitarbeit, die Geringfügigkeitsgrenze und die unständige Beschäftigung. Überlegunen, diese Situation zu ändern, etwa durch Ausdehnung der Versicherungspflicht, werden zur Zeit auf Regierungsebene nicht angestellt. Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Gründe für Versisherungsfreiheit, insbesondere für Gruppen, die anderweit abgesichert sind gem. 27 Abs. 1 SGB III z.b. Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Darauf soll aber hier nicht näher eingegangen werden. Versicherungsfreiheit besteht außerdem nach Ablauf des Monats in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat ( 28 Nr. 1 SGB III). Sehr bedeutsam sind auch Versicherungfsplichten bei Gewährung von Sozialleistungen, wobei meist der leistende Träger oder bei privater Versicherung die Bundesanstalt für Arbeit auch die Beiträge zu zahlen

und zu tragen haben ( 26 Abs. 2 SGB III; s dazu auch 207/207a SGB III). Zu weiteren Einzelheiten wird auf die 24 ff SGB III verwiesen. b) Andere anwartschaftsabhängige Leistungen Weitere Förderungsinstrumente, für die die Erfüllung der Anwartschaft vorausgesetzt wird aber auch ausreicht sind folgende Leistungen für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer: Die Weiterbildunsförderung ( 77 ff/153 ff SGB III), Die Strukturanpassungsmaßnahmen ( 272 ff SGB III). Auf die Einzelheiten wird im Rahmen der folgenden Referate eingegangen. Darüber hinaus gibt es einige Leistungen, neben der Erfüllung der Anwartschaft voraussetzen, das breits einige Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder/)und andere Leistungen wie Unterhaltsgeld, das während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, Kurzarbeitergeld, das für die Zeit gezahlt wird in der im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, oder Leistungen für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, bezogen wurden. Auf diese wird im folgenden Abschnitt 2 eingegangen. 2. Anwartschaft und Erbeitslosengeldbezug a) Arbeitslosenhilfe Die Arbeitslosenhilfe setzt vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug und damit auch die dafür erforderliche Erfüllung der Anwartschaft voraus. Zusätzlich muss festgestellt werden, dass der Anspruch nicht wegen Arbeitsaufgabe, Ablehnung von Arbeitsangeboten und ähnlichen Tatbeständen, auf die in einem der nächsten Vorträge eingegangen wird, erloschen ist ( 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III7). Der Arbeitslosengeldbezug muss in der sog. Vorfrist erfolgt sein. Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; sie verlängert sich unter bestimmten Voraussetzungen ( 192 SGB III). Arbeitslosenhilfe unterscheidet sich von Arbeitslosengeld zum einen durch einen niedrigeren Prozentsatz des vor der Arbeitslosigkeit erzielten Entgelts (vgl. 129 und 195 SGB III). Zum anderen ist sie von einer eigens definierten Bedürftigkeit abhängig ( 193/194 und die gem. 206 SGB III erlassene Arbeitslosenhilfe-Verordnung). b) Sonstige Leistungen

Hier sind die Leistungen zu nennen, die meist neben dem Ziel, die Zahlung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu beenden, vor allem dazu dienen sollen den Prozess der Arbeitsentwöhnung zu stoppen und den Betroffenen wieder ein Selbstwertgegfülh zu vermitteln. zu nennen sind: Die Arbeitnehmerhilfe ( 56 SGB III); das ist eine Leistung, die Beziehern von Arbeitslosenhilfe die Aufnahme einer gering bezahlten Tätigkeit erleichtern soll die Förderung Selbständiger ( 57 SGB 'III); sie besteht in der Fortzahlung von Arbeitslosengeld für längstens sechs Monate in der Gründungsphase die Förderung von Neueinstellungen bei Unternehmensgründung ( 225 ff SGB III); sie wird für die Einstellung (u.a) von Arbeitslosengeldbeziehern auf neu geschaffenen Arbeitsplätzen während der ersten zwei Jahre nach der Existenzgründung erbracht die Förderung von Trainingsmaßnahmen zur Eignungsprüfung, Bewerbungstraining und Beseitigung von Defiziten bei Kenntnissen und Fähigkeiten ( 48 ff SGB III). 3. Arbeitslosigkeit (ohne Erfüllung der Anwartschaft) Ein Teil der Leistungen ist auch für Arbeitslose ohne Erfüllung der Anwartschaft vorgesehen, wobei einzelne zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden z.b. vorangegangene Zeiten der Arbeitslosigkeit, Zeiten der Meldung beim Arbeitsamt oder Schwervermittelbarkeit 14. Das sind: Leistungen zur Unterstützung der Vermittlung ( 45 ff SGB III). z.b. Übernahme von Kosten für Bewerbungsunterlagen oder Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Voraussetzung: Arbeitslosigkeit (oder Bedrohung durch Arbeitslosigkeit 15 ) 14 Dieser Begriff ist nicht definiert. In verschiedenen Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zum Arbeitsförderungsgesetz wurden unterschiedliche Abgrenzungen vorgenommen. Hilfreich sind die Abgrenzungen in 2 Abs.3 der Anordnung für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom 13.12.1984 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit -ANBA- 1985, 71) i.d.f. vom 21.12.1995 (ANBA 1996, 1). Dort sind als Merkmale der Schwervermittelbarkeit genannt: Schwerbehinderung, Alter 50 Jahre und älter, unter 25 Jahre und keine Ausbildung, ein Jahr oder mehr arbeitslos. 15 zur Definition dieses Begriffs s. 17 SGB III.

Mobilitätshilfen ( 53 ff SGB III), z.b. Übergangshilfe bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung, Kosten von Arbeitskleidung, Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeit. Voraussetzung: Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung. Übernahme von Maßnahmekosten bei Trainingsmaßnahmen ( 48 Abs. 1 Satz 3 SGB III), z.b. Kosten für Bewerbungstraining oder Eignungsfeststellung. Als Voraussetzung reicht Arbeitslosigkeit. Eingliederungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose ( 217 ff SGB III). Es handelt sich um Zuschüsse an Arbeitgeber, die zum Ausgleich von Leistungsdefiziten in der ersten Zeit der Beschäftigung dienen. Voraussetzungen sind entweder besonderer Einarbeitungsbedarf oder Langzeitarbeitslosigkeit/ Schwervermittelbarkeit 16 oder Vollendung des 55. Lebensjahres/Langzeitarbeits-losigkeit bzw. sechsmonatige Meldung beim Arbeitsamt. Eingleiderungsverträge für schwer vermittelbare Arbeitslose ( 229 ff SGB III). Der Eingliederungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er von beiden Arbeitsvertragspartnern wederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen beendet werden kann ( 232 Abs. 2 SGB III). Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt und die Versicherungsbeiträge für die Tage, an denen Entgelt zu zahlen ist, obwohl keine Arbeit geleistet wird (Feiertage, erste sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit). Voraussetzung: Langzeitarbeitslosigkeit oder sechsmonatige Arbeitlosigkeit und ein Vermittlungserschwernis 17. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose ( 260 ff SGB III). Gefördert werden u.a. Langzeitarbeitslose und Arbeitslose, die innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren. 4. Arbeitnehmer In dieser Gruppe geht es um die Förderung von Arbeitnehmern, die sich noch im Arbeitsverhältnis befinden, aber von Arbeitslosigkeit bedroht sind, wobei teilweise Versicherungspflicht vorausgesetzt wird. Dazu gibt es im einzelnen Einschränkungen, jedoch keine Vorlaufzeiten oder 16 zum Begriff Langzeitarbeitslosigkeit s. 18 SGB III; zum Begriff der Schwervermittelbarkeit s. Fn 14. 17 s. Fn 14.

Anwartschaften. In Betracht kommen neben oben schon erwähnten Instrumenten: Kurzarbeitergeld ( 169 ff. SGB III); es handelt sich um eine ergänzende Leistung zum Teillohn für ungekündigte versicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer Für gekündigte Arbeitnehmer gibt es im Falle betrieblicher Strukturveränderung zur Abförderung der Entlassung sog. Strukturkurzarbeitergeld ( 175 SGB III); die Zeit vor der Entlassung soll zur Wiedereingliederung genutzt werden, was auch in Kombination mit der unten noch zu schildernden Sozialplanförderung geschehen kann Förderung des Baugewerbes ( 209 ff. SGB III); Gefördert werden Arbeitnehmer auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen in der Schlechtwetterzeit Sozialplanförderung ( 254 ff. SGB III): Gefördert werden Maßnahmen und sonstige Aufwendungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer mit Eingliederungsschwierigkeiten, für die sonst Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erbracht werden müssten Hier sind auch die oben schon erwähnten Leistungen zur Unterstützung der Vermittlung zu nennen, soweit sie Arbeitnehmern gewährt wirden, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. 5. Ohne Einschränkung Die Ausbildungsförderung ( 59 ff, 240 ff. SGB III) erfasst alle Deutschen; Ausländer mit Einschränkungen Eine Sonderstellung nimmt die Vermittlung und Beratung ein, die allen Arbeits- und Ausbildungsstellen Suchenden offen steht, zusätzlich den Arbeitgebern die Arbeitsberatung. Allen zugänglich sind auch die Leistungen für Behinderte ( 97 ff/160 ff SGB III); sie werden aber nur subsidiär erbracht, soweit andere Stellen nicht verpflichtet sind oder Leistungen erbringen. Neuerdings gibt es in 10 SGB III auch sog. freie Förderung. Sie ermöglicht, den Arbeitsämtern eigene Modelle zu entwickeln. Die Zugansvoraussetzungen legen sie dementsprechend auch selbst fest.

Zu erwähnen ist hier schließlich auch die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG ( 18 ff BSHG 18 ). Sie wird jedem gewährt, der nicht von anderer Seite Hilfe erhält, ist also subsidiär. Der Unterschied zu Hilfen nach dem SGB III liegt u.a. darin, dass die Sozialhilfe stärker vom Hilfeprinzip geprägt ist, d.h. sie ist stärker darauf ausgerichtet auch personliche Probleme und Defizite zu beseitigen; zu diesem Zweck werden auch andere Hilfedienste (z.b. Drogenberatung, Schuldenberatung, Familienberatung) eingeschaltet 19. IV. Zusammenfassung: Für Arbeitnehmer und diejenigen Arbeitslosen, die als Arbeitnehmer in Betracht kommen, gilt teilweise das Leistungssystem des SGB III teilweise das Hilfesystem des Bundessozialhilfegesetzes, teilweise gelten aber auch beide gleichzeitig. Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gliedern sich drei Stufen, die einander folgen, sich aber auch überlagern können, nämlich das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, nach dessen Auslaufen die Arbeitslosenhilfe (die zeitlich unbegrenzt gewährt wird) und dort, wo diese Leistungen nicht gewährt werden oder nicht ausreichen, die Sozialhilfe. Dieser Dreigliederung entsprechen drei unterschiedliche Finanzierungsquellen. Die Aktive Arbeitsförderung ist weitgehend davon abhängig aus welchem System die laufenden Leistungen bezogen werden. Im Rahmen des SGB III sind vorrangige Anknüpfungspunkte für Leistungen die Anwartschaftserfüllung die Erfüllung der Anwartschaft und Leistungsbezug die Arbeitslosigkeit und ihre Dauer die Meldung beim Arbeitsamt Arbeitnehmerstatus und Bedrohung durch Arbeitslosigkeit. Die Möglichkeiten aktiver Arbeitsförderung sind im BSHG sehr flexibel geregelt. Dies erlaubt jederzeit eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. 18 Text s. Fn 1. 19 s. zu den Grundsätzen Sozialhilfe siehe Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Baden-Baden, 2000.

Im SGB III haben wir demgegenüber durchnormierte Instrumente, die dementsprechend auch durch häufige Gesetzesänderungen den wechselnden Bedürfnissen angepasst werden müssen. Erst neuerdings gibt es eine unter Budgetbegrenzung stehende freie Förderung ( 10 SGB III), die den Arbeitsämtern erlaubt zu experimentieren und phantasievoll neue Wege zu gehen. Bei der Abgrenzung des Kreises der Versicherten is noch kein Weg gefunden worden, der hinreichend vor Umgehung der Versicherungspflicht schützt; dies wäre wohl nur durch Ausdehnung der Versicherungspflicht auch auf Selbständige und Kleinbetriebe möglich, wobei die Grenze bei einer bestimmten Höhe des versteuerten Einkommens gezogen werden sollte. Sinnvoll wäre das auch vom Sicherungsbedürfnis her, auch dieser Personenkreis latent von Arbeitslosigkeit bedroht ist.

ĐSTĐHDAMI TEŞVĐK HUKUKUNUN KĐŞĐLER BAKIMINDAN KAPSAMI I. Almanya daki Sistemin Ana Hatları 1. Özet Dr. ALEXANDER GAGEL Alman Federal Sosyal Mahkemesi Eski Başkanı Çeviri : ALPAY HEKĐMLER Đ.Ü Đktisat Fakültesi Đşsizlikten sakınmak, işsizliği azaltmak veya ortadan kaldırma mücadelesi işsizlik fenomeni ile ilgili yasalarda öne çıkmaktadır. Đş alanların korunması, iş aramayı kolaylaştırmak ve yardım sağlanmadan emek piyasasında yer edinmeleri güç olanlar için fırsat eşitliğin sağlanması bunun esas noktasını teşkil etmektedir. Buradaki amaç sadece ekonomik hedeflere yönelik değildir, diğer bir ifade ile ücreti telafi edecek ödemelerden tasarruf etmek düşüncesi olmayıp, aksine anayasal bir görev olan insanlığa yaraşır bir güvenliğin sağlanmasıdır. (Any.1.maddesi). Đşin, kişilerin gelişimi ve bireysel değer hissi üzerinde taşıdığı büyük önem devlete, iş görenleri toplum ile mümkün olduğu ölçüde entegrasyonu sağlayacak yardımları oluşturmak ve her durumda uzun sürecek bir işsizliğe engel olacak tedbirleri almak ile görevli kılmaktadır. Aynı zamanda açık işlere çabuk ve uygun şekilde, kişilerin yerleştirilmelerinin işverenlerinde yararına yönelik olduğunun hesaba katılması gerekir. Emek piyasası kanunu işverenlere, mümkün olduğu kadar çabuk ve uygun iş görenleri bulma imkanı sağlamalıdır. Đşsizlik halinde ve yeniden intibak sürecinde iş görenlerin finansal güvencesi, ikinci noktayı oluşturmaktadır. Almanya da işe bağlı olmadan, yeniden intibak ve çalışabilecek durumdaki kişilerin güvenliği ile ilgili iki temel kanun bulunmaktadır. Bunlar; - III. Sosyal Güvenlik Kitabı (SGB III.-Sozialgesetzbuch III)

- Federal Sosyal Yardım Kanunu (BSHG-Bundessozialhilfegesetz) SGB III den sağlanacak edinimler için Federal Đş Dairesine bağlı Đş Kurumları, BSHG den sağlanacak yardımlar için ise il ve ilçelerdeki Sosyal Daireler yetkilidir. Ancak, gerek federal hükümetin gerekse eyaletlerin işsizlere yönelik özel teşvik programları -özellikle gençlere ve uzun süreli işsizlere yönelik- uyguladıklarını belirtmek gerekir. (örneğin SGB III 421/c md.). 2. Aktif Mücadele Alanı Aktif mücadele alanında SGB III ün uygulaması büyük ölçüde sigorta hukukuna bağlı olan işsizlik parası talep etme hakkına sahip olunmasına bağlıdır. Ancak yardımlardan bazıları diğer işsizler tarafından veya işsizlik tehlikesi ile karşı karşıya olanlarca da talep edilebilir. SGB III sistemi güçlü standartisazyonu ve çok sayıdaki teşvik araçların toplamı ile şekillenmektedir. Bunun yanında daha az standartlaşan, genellikle maddi olarak daha dar donatılan ve sosyal yardım kurumların geniş ölçüde bağımsız olduğu Federal Sosyal Yardım Yasası da aynı şekilde "Đş için Yardımı" öngörmektedir 20. Buna 20 Federal Sosyal Yardım Kanunun ilgili 18 ve 19.madde metinleri aşağıdadır: 18 (Beschaffung von Lebensunterhalt durch Arbeit) (1) Yardım arayan her biri, kendi geçimi ve bakımından sorumlu olduğu bireylerin geçimlerini sağlamak için, işgücünü hazır etmek zorundadır. (2) Yardım arayanın bir iş için mücadele etmesi ve bulması için etki edilmelidir. (3)... (3).. (4) Đstisnai durumlarda emredildiği gibi, işverene yapılacak yardımlar aracılığı ile veya diğer uygun tedbirler aracılığı ile yardım alan kişinin iş bulması sağlanabilinir. (5) Sosyal Yardım ile ilgili Kurum, yardım alan kişinin yardıma muhtaç durumunun ortadan kaldırması ve işgücü piyasası içinde yer alamsı için teşvik etmelidir. Bu amaca yönelik olarak yaradım alan kişiye sosyal sigortalara kayıtlı bir işe başlaması veya serbest olarak çalışması karşılığında azami 12 aylık bir süre kadar, aile reisinin esas gelirine kadar bir yardımda bulunabilinir. Tedbir deneme amaçlı veya istisnai durumlarda genel işgücü piyasasına intibak sebepli uygulanacak ise 2. fıkrada ifade edilen ölçünün dışına çıkılabilinir. Deneme Eyaletin katılımı ile gerçekleştirilmesi esastır. 19 (Đş Đmkanların Yaratılması) (1) Yardım arayana, özellikle de iş bulamayan geç insanlara iş imkanları yaratılmalıdır. Đş imkanların yaratılması ve de korunması için masraflarda karşılanabilinir. Esas itibariyle iş imkanları geçici bir süre için ve de yardım arayan kişinin iş hayatına daha kolay intibak etmesine yönelik olmalıdır. (2) Yardım arayan kişiye kamu yararına ve ek bir iş için imkan tanınırsa, kendisine geçimini sağlamak için mutat olan ücret veya yardım ek olarak fazla masraflar karşılığında verilebilinir. (3) 2.fıkra uyarınca geçimin sağlanması amacıya yardım verilecek ise, bu durumda bir iş ilişkisi ve de istihdam ilişkisi kurulmaz (4) Đş Đmkanların yaratılmasında ve korunmasında sosyal yardım ile ilgili Kurum, Federal Đş Kurumun Birimlerini ve gerektiğinde bu alanda faaliyet gösteren diğer birimleri de dahil etmelidir. Uygun durumlarda yardım arayan kişiye katılan tüm birimler ile ortak bir planın oluşturulması gerekir. 20 (Özel Đş Đmkanları)

karşın daha esnek olma önceliğine sahiptir. Buradan sağlanan yardımların maliyetleri Belediyeler ve ilçeler karşılamaktadır. Başka bir yerden yardım almayan ve yardıma ihtiyaç duyan kimseler bu yardım için talepte bulunabilirler. Ancak hayatlarını idame ettirebilmek için Sosyal Dairelerden edinim temin eden kişiler, bu yardımlarının ağırlık noktasını oluşturmaktadır. Đşe yönelik olan bu aktif yardım, önceleri ağırlıklı bir anlam taşımamışsa da, istihdam edilebilir kişiler için günümüzde daha çok merkezi bir yardım niteliğine dönüşmüştür. Bunun bir kısmı doğrudan işin tahsis edilmesi ile bir kısmı ise Đş Kurumu ile gerçekleştirilen işbirliği ile sağlanmaktadır. Böylelikle, örneğin 1998 yılında Sosyal Daireler tarafından yaklaşık 300.000 kişiye işe yönelik doğrudan yardım sağlanmış ve yaklaşık 100.000 kişiye de, Đş Kurumu ile birlikte gerçekleştirilen çalışma ve primlerin kofinansmanı ile yardım edilmiştir 21. Đş Kurumların görev alanına giren kimseler ile Sosyal Dairelerin görev alanına girenler büyük ölçüde Đş Kurumundan ücreti telafi edilecek edinimler veya Sosyal Dairelerden hayatı idame ettirecek yardımlara yönelmektedirler. Sosyal Daireler ancak Đş Kurumları ile birlikte, sosyal yardımlardan yararlananların en az bir kısmı için yasaların izin verdiği ölçüde SGB III deki edinimlerden yararlanabilmeleri için çaba göstermektedir. Olanaklardan biri, primler ile finanse edilen iş imkanların yaratılması tedbirlerine dahil edilmeleridir. Teşvik edilen kişilerin oranı %5 seviyesindedir. (SGB III 263/2.md). Ancak bu oran genellikle Belediyelerden sağlanan kaynakların kofinansmanı ile artırılmaktadır. Diğer bir olanak ise serbest teşvik (SGB III 10.md) olarak adlandırılmaktadır. Đş Kurumuna, bunun için istediği gibi kullanabileceği bir bütçe tahsis edilmektedir. 3. Sürekli Parasal Destekler Bu alanda SGB III kademeli bir sistem içermekte olup, bu BSHG ile tamamlanmaktadır. Birinci noktayı sigorta edinimi olan "işsizlik parası" (SGB III 117.md) oluşturmaktadır. Talep hakkı belirli bir süre için geçerli olup, bu nedenle işsizlik durumu ortaya çıkmadan önceki yıllardaki sigortalılık süresi ve temeline (ve diğer koşullara) bağlıdır. Miktar, sigortalılık ilişkisinin devam etmiş olduğu son 52 haftada elde (1) Đstisnai durumlarda yardım arayan kişinin mesleki bir faaliyet için özel bir şekilde teşvik edilmesi veya işe uygunluğu denemesi gerekli ise, kendisine gereksinim duyulan süre için bu amaca yönelik uygun bir faaliyet veya tedbir hazır edilmelidir. (2) Bu faaliyet sırasında yardım arayan kişiye geçimini sağlamak ve de ortaya çıkan ek masraflar için yardım verilir. Bu kapsamda 19.maddenin 3.fıkrası geçerlidir. 21 bunun için karşılaştırınız, Adamy, Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt eröffnen, Soziale Sicherheit 2000, s.270 vd.

edilen kazanca göre belirlenmektedir. Finansmanı toplanan primler ile sağlanmaktadır. Đşsizlik parası hakkının tüketilmesi ile birlikte ek işsizlik yardımı olarak anılan (SGB III 195.md) yardım yürürlüğe girmektedir. Yararlanılması önceden işsizlik parası elde edilmesine bağlıdır. Ek işsizlik yardımının miktarı (oranı) işsizlik parasından düşüktür ve ayrıntılı olarak tanımlanan bir ihtiyaç durumunun olması koşuluna bağlıdır. Đşsizlik yardımının maliyeti federal bütçe tarafından karşılanmaktadır. Ek olarak BSHG, tanımlanan asgari ihtiyacın karşılanamaması halinde hayatı idame ettirecek bir yardımı öngörmektedir. (BSHG 11.md). Hayatı idame ettirmeye yönelik olan bu yardımın maliyeti il ve ilçeler karşılamaktadırlar. Bu üçlü yapı birden fazla kez çatışmaktadır: Đşsizlik parası ve işsizlik yardımı önceki işçilik ücretinin belirli bir oranını oluşturduğundan 22 çoğunlukla bu edinim BSHG de tanımlanan asgari ihtiyacı karşılamaya yetmemektedir. Bu durumlarda işsizlik parası ve işsizlik yardımı sosyal yardım ile takviye edilmektedir. Güncel sosyal yardım istatistiklerine göre bu olgu Almanya da günümüzde 285.000 kişiyi kapsamaktadır. Kısmi olarak işsizlik parası/işsizlik yardımı yerine, sosyal yardımlar ödenmektedir. Bu durum SGB III den sağlanan edinimlerden geçici olarak yoksun bırakılması durumunda örneğin, iştirak zorunluluğun zedelenmesi (SGB III 66.md), teklif edilen işin geri çevrilmesi (SGB III 144/1/2.md), başka bir yerden yardım sağlanması nedeniyle durdurulması (SGB III 142.md), haftalık çalışma süresi 15 saat olan bir işe girme 23 gibi nedenlerden dolayı yardıma ihtiyaç duyulması halinde gerçekleşmektedir. Đş gören farklı hesaplama şekilleri doğrultusunda iki farklı yerden para elde edebilmektedir. Bu olay hem idare hem de vatandaşlar için hoşa gitmeyen bir durumu ortaya koymaktadır. Konunun dışındakiler tarafından anlaşılması güç olan bu üçlü yapı, ilk önce savaş nedeniyle işsiz kalan iş görenleri ve sonradan yardıma ihti- 22 Đşsizlik parasında % 60, kendisinin (veya eşinin) bir çocuğun bulunması halinde % 67. Đşsizlik yardımında % 53 ve % 57. 23 Bu durum 119 SGB III/ 198 SGB III göre işsizlik parası ve işsizlik yardımı talebinde bulunma hakkını ortadan kaldırmaktadır.